Die Routerfreiheit bedeutet, dass die Dose an der Wand der Netzabschlusspunkt ist. Das hat die Projektgruppe des Ausschusses technische Regulierung in der Telekommunikation (ATRT) der Bundesnetzagentur in einem nun veröffentlichten Praxisleitfaden bestätigt. „In Festnetzen ist der Netzabschlusspunkt an der Anschlussdose in den Räumlichkeiten des Endnutzers für alle Technologien, also auch für FTTH, zu verorten“.
„Dies verschafft der Routerfreiheit einen weiteren wichtigen Schub“, erklärte der Verbund der Telekommunikations-Endgerätehersteller (VTKE) am 17. September 2020.
Bereits am 1. August 2016 war in Deutschland der Routerzwang per Gesetz abgeschafft und festgelegt worden, dass die Macht des Netzbetreibers für den Internetzugang an einem passiven Übergabepunkt beim Kunden endet. Der Routerzwang wurde durch die Geheimhaltung der detaillierten Zugangsdaten erreicht, vor allem im Kabelnetz war dies gängige Praxis. Doch besonders Vodafone stritt sich auch danach weiter mit der Bundesnetzagentur, ob die Routerfreiheit in Glasfasernetzen auch für das Glasfasermodem (ONT) gilt, und verweigert Kunden die Nutzung eines eigenen Glasfasermodems. Auch der Branchenverband Buglas übernahm diese umstrittene Position.
Routerfreiheit bei FTTH: Warum es beim ATRT so lange gedauert hat
Für die relativ einfache technische Festlegung brauchte die Projektgruppe des ATRT über vier Jahre. Das hatte einen Grund: Vodafone wollte dort seine Definition des Netzabschlusspunktes durchsetzen und so die Routerfreiheit beenden. Das erklärte der ehemalige Leiter der Entwicklung bei TAS (Telefonbau Arthur Schwabe), Dieter Fischer, in einem Beitrag bei Linkedin. Fischer arbeitete in der ATRT-Projektgruppe der Bundesnetzagentur mit, die Empfehlungen zur Umsetzung der Veröffentlichungspflichten für Schnittstellenbeschreibungen in öffentlichen Telekommunikationsnetzen zum Anschluss von TK-Endgeräten erarbeitete. Fischer forderte, dass private Router mit sicherheitsrelevanten Funktionen direkt am Anschlusskabel zum Netzbetreiber installiert werden müssen. Solche Router könnten nicht hinter aktiven Komponenten wie Modems und Glasfaser-ONT betrieben werden, weil sie für die Verfügbarkeitsüberwachung während des Betriebs und bei Stromausfall das physikalische Anschlussmedium unmittelbar messtechnisch erfassen müssten.
Die Bundesnetzagentur hatte während der gesamten Zeitspanne Kenntnis über die Praxis von Vodafone und anderen Netzbetreibern, schritt aber nicht ein. Der Artikel stammt mit freundlicher Genehmigung von Golem vom 17. September 2020 von Achim Sawall